Umtausch, Garantie...
Falsche Farbe? ständig kaputt? Umtausch ist leider nicht immer möglich...
Shopping macht Spaß, läuft aber nicht immer so, wie man es sich erträumt hat. Vor allem wird es ärgerlich, wenn man erst zuhause merkt, dass da einiges daneben gegangen ist.
Wir haben einige "typische" Beispielfälle gesammelt und mit Kommentaren versehen:
Beispiel 1: Pullover hat die falsche Farbe!
*Du hast dir heute morgen einen Pullover gekauft. Zuhause hast du dann festgestellt, dass dir die Farbe gar nicht steht. Kannst du ihn umtauschen?*
Nur wenn du Glück hast. Man kann gekaufte Dinge nicht einfach deshalb ins Geschäft zurückbringen, weil sie einem nicht gefallen. Auch dann nicht, wenn man sie noch nicht benutzt hat. Manche Geschäfte räumen ihren Kunden allerdings freiwillig ein Umtauschrecht ein - aber meist nur innerhalb von ein bis zwei Wochen und ausschließlich gegen Vorlage des Kassenbons. Und natürlich muss die Ware unbeschädigt sein. Geld zurück gibt’s aber auch nicht immer. Oft wird einem nur ein Warengutschein angeboten, den man gegen etwas anderes eintauschen kann.
Beispiel 2: Pullover hat Wollknötchen!
*Der Pullover, den du dir vor zwei Monaten gekauft hast, hat schon nach viermaligem Tragen überall so blöde Wollknötchen. Du hast ihn immer genau nach Anleitung gewaschen und auch sonst sorgfältig behandelt. Was kannst du tun?*
Du kannst mit dem Pullover in das Geschäft zurückgehen, wo du ihn gekauft hast (Kassenbon nicht vergessen!) und „Minderung" oder „Wandlung" verlangen. „Minderung" bedeutet, dass man die Ware zwar behält, aber einen Teil des Kaufpreises zurückbekommt, weil sie einen Mangel hat. Unter „Wandlung" versteht man die Rückabwicklung des Kaufvertrags, mit anderen Worten: Man bekommt sein Geld zurück. Die dritte Möglichkeit in einem solchen Reklamationsfall wäre eine einwandfreie Ersatzlieferung, also einfach ein neuer Pullover. Da aber zu befürchten ist, dass das Problem dabei wieder auftritt, kommt dies bei deinem Pullover wohl nicht in Frage.
Beispiel 3: Discman immer wieder kaputt...
*Du hast dir vor fünf Monaten einen teuren Discman gekauft. Das Ding ist ständig kaputt! Einmal ging der Rücklauf nicht, dann war der Ton weg, jetzt hat der Kopfhörer einen Wackelkontakt. Das Geschäft hat den Discman zwar jedes Mal kostenlos repariert, aber das dauerte immer eine Ewigkeit. Zusammengerechnet war das Gerät inzwischen drei Monate in Reparatur. Musst du das hinnehmen oder kannst du dich dagegen wehren?*
Rechtlich gesehen muss man es akzeptieren, wenn der Verkäufer ein defektes Gerät innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre nachbessern, d.h. reparieren will. Aber der Verkäufer darf das trotzdem nicht beliebig oft versuchen. Nach dem Gesetz kann er grundsätzlich zweimal nachbessern oder dir einmal das gleiche Gerät anbieten - diesmal natürlich ohne Fehler. Wichtig ist: Die Nachbesserung muss der Verkäufer bezahlen. Es ist unzulässig, dass dem Käufer beispielsweise Kosten für Porto, Ersatzteile o.ä. in Rechnung gestellt werden. In deinem Fall kannst du also mit gutem Recht ein neues, funktionsfähiges Gerät verlangen.
Beispiel 4: Radiowecker reparieren?
*Der Reisewecker, den du deinem Bruder vor ein paar Tagen zum Geburtstag geschenkt hast, funktioniert nicht richtig. Den Kassenzettel hast du noch, und am liebsten möchtest du den Wecker gegen einen funktionstüchtigen eintauschen - der Laden steht voll mit den Dingern, die werden ja wohl nicht alle kaputt sein. Geht das, oder muss man erst ein paar Reparaturversuche hinnehmen?*
Wenn es sich um einen sogenannten „Serienartikel" handelt, also wenn der Händler viele der gleichen Artikel im Laden hat, kann man bei einem defekten Gerät statt Rückzahlung des Kaufpreises oder einem Preisnachlass auch eine Nachlieferung verlangen. D.h., man tauscht die kaputte gegen funktionsfähige Ware des gleichen Typs. Wenn bei deinem Wecker-Beispiel der zweite Wecker auch defekt ist, musst du keine zweite Nachlieferung akzeptieren. Dann wäre "Geld zurück" sicher die bessere Lösung.
Beispiel 5: Monitor flackert plötzlich!
*Du hast dir Anfang 2002 einen neuen Computermonitor gekauft. Das Teil funktioniert prima, bis sieben Monate später dann alles zu flackern anfängt. Offensichtlich will der Bildschirm bald den Geist aufgeben.*
Noch im Jahr 2001 wäre da kaum was zu machen gewesen. Seit Anfang 2002 sind die Gesetze allerdings kundenfreundlicher geworden. Wenn du in deinem Fall belegen kannst, dass du den Monitor sachgerecht behandelt hast (z.B. mehrere Personen können bezeugen, dass das Gerät ruhig auf deinem Schreibtisch gestanden hat etc.), dann muss der Händler den Defekt zwei Jahre lang entweder durch Reparatur beheben oder einen neuen, funktionsfähigen Bildschirm rausrücken. Klappt das mit der Reparatur nicht oder funktioniert auch der neue Monitor nicht, kannst du „vom Kaufvertrag zurück treten". Das bedeutet, du gibst dem Verkäufer den Monitor zurück und der gibt dir dein Geld wieder. Möglich ist auch, dass du den defekten Bildschirm behältst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis mindert, d.h. du bekommst einen Teil des gezahlten Geldes erstattet.
Beispiel 6: Fahrrad mit Konstruktionsfehler...
*Du hast dir für dein Fahrrad eine neue Felgenbremse gekauft, die du auch nach den Anweisungen des Herstellers eingebaut hast. Bei der Probefahrt hat auch alles gut geklappt, aber am nächsten Tag gab es mit dem Fahrrad einen riesigen Crash, weil die Bremsen versagt haben. Dann allerdings wurde klar, dass das Ding gar nicht funktionieren konnte. Das war irgendwie falsch konstruiert.*
Sowas hört sich ganz nach einem Fall für die Produkthaftung an. Wenn eindeutig feststeht, dass ein Produkt fehlerhaft konstruiert oder durch eine schlechte Qualitätskontrolle mangelhaft ausgeliefert wurde, muss der Hersteller für alle Folgeschäden aufkommen, die durch die Benutzung des Produkts entstanden sind. Wenn du also bei dem Unfall Dein Fahrrad oder ein anderes Fahrzeug beschädigt hast, wenn Du selbst verletzt worden bist etc., dann kannst du den Hersteller zur Kasse bitten. Der muss sogar Schwerzensgeld und ggf. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen, wenn’s wirklich dicke kommt. Dann wäre aber auch ein Anwalt ratsam.
Das gleiche gilt für den Fall, dass keine Gebrauchsanweisung dabei war oder die Beschreibung fehlerhaft oder unvollständig war.
Der Verkäufer ist allerdings für die Produkthaftung nicht zuständig. Er gibt dir lediglich Dein Geld für die mangelhafte Bremse zurück...
Beispiel 7: Fussballventil irgendwann undicht...
*Du hast dir Anfang des Jahres einen supertollen Lederfußball gekauft. Die Mannschaft hat schon drei wichtige Spiele damit gewonnen. Und nach etwa acht Monaten sowas: Das Ventil ist plötzlich irgendwie undicht! Zum Glück fällt dir ein, dass deine Mutter letztens erklärt hat, dass man seit dem 1.Januar 2002 zwei Jahre lang das Recht hat, ein mangelhaftes Produkt zu reklamieren. Aber im Geschäft, wo du den Ball gekauft hast, gibts Probleme. Wieso?*
Das Problem: Das mit den zwei Jahren ist nur die halbe Wahrheit... In den ersten sechs Monaten hätte der Händler den Ball in der Tat anstandslos reparieren oder umtauschen müssen. Im ersten halben Jahr geht man nämlich davon aus, dass das Produkt von Anfang an nicht in Ordnung war. In den weiteren 1 ½ Jahren, in denen der Verkäufer für den Ball Gewähr leisten muss, ist es dann dein Ding, dem Händler (z.B. durch Zeugen) zu beweisen, dass das Ventil schon von Anfang an kaputt war. Und das wird dir kaum möglich sein, wenn ihr schon viele Spiele mit dem runden Leder gewonnen habt...
Beispiel 8: Gebrauchtes Mofa vom Kumpel...
*Du hast von deinem Kumpel ein gebrauchtes Mofa gekauft. Erst dachtest du, das wäre echt ein Schnäppchen! Dann ist die Kiste aber schon nach ein paar Kilometern stehen geblieben. Das blöde ist, dass dein Kumpel darauf bestanden hat, einen schriftlichen Vertrag zu machen, wo so Sätze auftauchen wie: "unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Kann man da jetzt noch was machen?*
Eher nicht. Es sei denn, du kannst beweisen, dass dein Kumpel dir bewusst ein schrottreifes Mofa verkauft hat. Das wird aber sicher schwer, wenn es beim Verkauf noch gut gelaufen ist (eine Probefahrt hast Du ja sicher gemacht). Wenn man von privat Gebrauchtwaren kauft, kann der private Verkäufer all die schönen Gesetze, die für professionelle Händler gelten, vertraglich einschränken oder ganz ausschließen. Steht in eurem Vertrag zum Beispiel die Formulierung "gekauft wie gesehen" bedeutet das folgendes: Alles, was an Fehlern zu sehen war, kann nicht reklamiert werden, egal ob man es wirklich gesehen hat oder nicht. Es ist also ratsam, gebrauchte Sachen genau zu prüfen, bevor man sie kauft!
Etwas anders sieht es aus, wenn man bei einem Gebrauchtwarenhändler einkauft. Der kann zwar die geltenden zwei Jahre Gewährleistung im Kleingedruckten auf ein Jahr reduzieren - an das eine Jahr muss er sich aber in jedem Fall halten!
Generell gilt:
- Kassenzettel immer aufbewaren!
- Seine Rechte kennen!
- Wenn’s Stress gibt: Bei der Verbraucher-Zentrale beraten lassen!
Dieser Artikel wurde uns von "checked4you", dem Jugendmagazin der Verbraucher-Zentralen NRW, zur Verfügung gestellt. Vielen Dank!
Autorin / Autor: checked4you - Stand: 17. Mai 2005