FAQs zum Thema Handy-Recht
Macht euch schlau über eure Rechte!
Anke Kirchner von der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen ist Expertin auf dem Gebiet Handy-Recht.
Sie beantwortet hier die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Ab wann darf man einen Laufzeitvertrag abschließen? Und was ist rechtlich gesehen der Unterschied zu einem PrePaid-Vertrag?
Einen Laufzeitvertrag darf man abschließen, wenn man volljährig ist, also ab 18. Der Unterschied zum PrePaid-Vertrag besteht zum Beispiel darin, dass man in der Regel eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren hat und meistens eine monatliche Grundgebühr oder ein Mindestumsatz anfällt. Dafür sind dann die Tarife günstiger. Beim PrePaid-Vertrag kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden und die Telefongebühren werden schon im Voraus bezahlt (PrePaid-Karte). PrePaid-Handys haben allerdings oft das so genannte SIM-Lock, das heißt, dass das Handy für zwei Jahre nur mit der einen SIM-Karte funktioniert.
Manchmal ist zu lesen, dass man einen PrePaid-Vertrag schon mit 16 Jahren abschließen kann. Stimmt das?
Ab 16 Jahren erhält man einen Personalausweis, aber das heißt nicht, dass man dadurch geschäftlich oder vertraglich mehr Befugnisse hätte. Die Grenze liegt hier immer bei 18 Jahren: Für den Abschluss eines Vertrages braucht man als Minderjähriger immer die Einwilligung der Eltern.
Kann ich mit einem PrePaid-Handy auch ins Minus rutschen?
Nur dann, wenn zum Beispiel ein Klingelton-Abo abgeschlossen wurde. Dann werden die fälligen Gebühren dafür automatisch abgebucht, wenn das Guthaben wieder aufgeladen wird. Bis dahin sammelt sich ein Minus an.
Selbst telefonieren kann man mit einer leeren Guthabenkarte übrigens nicht mehr, aber man kann noch für eine gewisse Zeit angerufen werden. Die Notruf-Nummer 112 funktioniert ebenfalls ohne Guthaben.
Wenn man sich einen Gratis-Klingelton (oder Logo) bestellt hat und erst später merkt, dass damit ein Abo verbunden war und nun regelmäßig Geld vom Konto abgebucht wird: Muss man das trotzdem bezahlen?
Wenn man minderjährig ist und ein Abo bestellt, braucht man dafür die Zustimmung der Eltern. Sagen die Eltern „Nein“, dann ist der Abo-Vertrag nicht wirksam und die Kosten dafür müssen nicht bezahlt werden.
Allerdings haften bei einem „Laufzeitvertrag“ die Eltern für alle Kosten, die mit dem Handy verursacht werden, also auch für das Abo. Man sollte sich aber trotzdem auf den „Minderjährigenschutz“ berufen und die Gebühren nicht bezahlen. Gerichtsurteile gibt es dazu aber noch nicht, so dass das Risiko besteht, verklagt zu werden.
Man sollte also immer unter Berufung auf den „Minderjährigenschutz“ die Gebühren zurückfordern (PrePaid-Handy) oder nicht bezahlen (Laufzeitvertrag).
Wenn man per SMS chattet, steht in den SMS nie drin, wie teuer das ist. Muss nicht eigentlich deutlich auf die extremen Kosten hingewiesen werden?
Die Preisangabenverordnung schreibt gesetzlich vor, dass Preise in unmittelbarer Nähe zu einem Angebot, eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein müssen. In Bezug auf Preishinweise bei diesen „Flirt-SMS“ hat ein Gericht entschieden, dass in jeder SMS der Preis angegeben sein muss – und zwar deutlich und nicht erst nach mehrmaligem Herunterscrollen versteckt am Ende der SMS. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, das heißt, man kann sich noch nicht darauf berufen.
Wenn man dauernd Werbung per SMS aufs Handy bekommt, die Firmen aber gar nicht kennt und auch nie Kontakt zu denen hatte: Ist das überhaupt erlaubt?
Nein! Solche Werbe-SMS sind nur dann erlaubt, wenn man schon Kontakt zu dem Absender hat und zugestimmt hat, Werbung per SMS zu bekommen. Ansonsten liegt ein so genanntes wettbewerbswidriges Verhalten vor. Dagegen hat man einen Unterlassungsanspruch, das heißt, man kann den Absender auffordern, keine Werbe-SMS mehr zu senden. Verbraucherzentralen können übrigens diesen Unterlassungsanspruch mit Wirkung für alle Verbraucher/innen durchsetzen.
Autorin / Autor: Anke Kirchner - VZ NRW / Redaktion - Stand: 29. Juli 2005