Indizierungsverfahren: leicht gemacht?

So kommen "böse" Medien auf den Index...

Nicht alle Filme, Tonträger oder Spiele sind für Minderjährige geeignet. In Deutschland gibt es eine Liste mit zahlreichen Medien, die für Kinder nicht geeignet sind. Die Medien dieser Liste dürfen nur für Erwachsene zugänglich sein. Damit Medien, wie zum Beispiel gewaltverherrlichende Lieder oder Musikvideos, in die Liste der jugendgefährdenden Medien kommen, ist grundsätzlich ein Antrag bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erforderlich. Die hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Inhalten zu schützen.

Was ist überhaupt  "jugendgefährdend"?

Das ist im Jugendschutzgesetz (JuSchG) niedergeschrieben. Das JuSchG bildet die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der BPjM. Als jugendgefährdend gilt, wenn Gewalt oder Rassenhass besonders roh, detailliert oder als selbstverständlich dargestellt wird, wenn NS-Ideologien verherrlicht werden oder Sexualität auf entwürdigende Weise gezeigt wird.

Wer kann einen Antrag auf Indizierung stellen?

Dabei können nur (Jugend-) Behörden, Schulen, Jugendeinrichtungen und die Kommission für Jugendmedienschutz Anträge auf ein Indizierungsverfahren stellen. Und: Nicht einmal die BPjM kann direkt ein Verfahren einleiten. Wenn ihr also als Privatperson einen Antrag stellen wollt, müsst ihr euch bei einer antragsberechtigten Institution - also bei eurer Schule zum Beispiel - melden. Das heißt, ihr könnt einfach mit eurem/eurer LehrerIn ein Medium zur Indizierung anregen. Zur Antragstellung ist lediglich ein offizieller Briefbogen der Schule erforderlich.

Das Verfahren

Die Entscheidung, ob ein entsprechenden Medium indiziert wird, trifft in der Regel ein zwölfköpfiges Gremium. Das so genannte 12er-Gremium setzt sich aus der Vorsitzenden der BPjM, derzeit Elke Monssen-Engberding, sowie acht GruppenbeisitzerInnen und drei LänderbeisitzerInnen zusammen. Alle, bis auf die Vorsitzende, werden von Verbänden ernannt. In den Fällen, in denen eine Jugendschutzgefährdung offensichtlich ist, lässt das Jugendschutzgesetz ein vereinfachtes Verfahren zu. Dann fällt ein 3er-Gremium die Entscheidung. Dieses 3er-Gremium besteht dann aus der Vorsitzenden der BPjM, und zwei BeisitzerInnen.

Die Entscheidung...

Das Gremium hat verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten. Damit es zu einer Indizierung kommt, ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Bevor es aber zu einer Entscheidung kommt, müssen alle Verfahrenbeteiligten (Künstler, Produzent, Hersteller) in Kenntnis gesetzt werden. Sie haben dann die Möglichkeit, sich vor dem Gremium zu äußern.

... und die Folgen

Erst nach Zustimmung werden die Eintragungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Listenteilen veröffentlicht. Dazu gehören unter anderem die Veröffentlichung im BPjM-Aktuell, dem amtlichen Mitteilungsblatt der BPjM, und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Mit Bekanntmachung der Indizierung müssen die betroffenen Medien von Kindern ferngehalten werden. Das bedeutet, dass indizierte Medien nicht an Orten angeboten werden dürfen, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind. Für Erwachsene sind indizierte Medien auch weiterhin zugänglich, da es sich bei einer Indizierung nicht um eine Zensur handelt. Sie können die betroffenen Medien "unter dem Ladentisch erwerben". Nach 25 Jahren verliert eine Indizierung allerdings ihre Wirkung.

Kompliziert , aber wichtig

Da es viele Ausnahmefälle gibt, in denen nicht indiziert werden darf, kann solch ein Verfahren ganz schön kompliziert sein und entsprechend dauert es meistens sehr lange, bis es überhaupt zu einem solchen Verfahren kommt. Insgesamt ist es aber wichtig, damit auch in Zukunft vor allem junge Menschen vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt werden können.

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Autorin / Autor: Laura Sevenich - Stand: 6. September 2005