Runterladen ohne Reinfall
Verbraucherzentrale NRW rät: Vorsicht bei Downloads aus Musik-Tauschbörsen
Mal eben den neuesten Song eures Lieblingsstars aus einer Internet-Tauschbörse herunterzuladen, kann ganz schön ins Auge gehen. Denn so anonym wie wir es gerne glauben, sind wir nicht im Netz. Jeder Rechner hat nämlich eine Adresse, bestehend aus vier Zahlengruppen, die sogenannte IP-Adresse, über die sich feststellen lässt, wann und wie der oder die InhaberIn des Online-Anschlusses eine Tauschbörse genutzt hat. Die mögliche Folge: Tage später meldet sich ein Anwalt per Brief. Seine Forderungen sind deftig: eine Unterlassungserklärung soll unterschrieben werden, zusätzlich seien einige Tausend Euro an Schadenersatz zu zahlen und obendrein Anwaltskosten von über 1000 Euro fällig. Den Brief in den Papierkorb zu werfen, nutzt da nichts. Schließlich kann schon bald eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte folgen.
Achtung, Urheberrecht!
„Tauschbörsen an sich sind nicht illegal. Grundsätzlich ist es erlaubt, Lieder für den privaten Gebrauch herunterzuladen“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Doch gilt dies nur, wenn die Songs nicht aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. „Das heißt: Nutzer dürfen Musik weder zum Download anbieten noch selber herunterladen, wenn diese urheberrechtlich geschützt ist“, erläutern die Verbraucherschützer das kleine Einmaleins zum Runterladen ohne Reinfall: „Werden beispielsweise die aktuellen Hits aus den Charts kostenlos angeboten, sollte deshalb sicherheitshalber auf den Download verzichtet werden.“
Aufgrund ihres finanziellen Schadens ist es verständlich, dass die Musikindustrie Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgt. Doch manchmal werden auch unberechtigte Forderungen gestellt.
Dann rät die Verbraucherzentrale NRW folgendes
- Fristverlängerung
Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist auf jeden Fall juristischer Expertenrat wichtig. Zunächst sollte die in der Regel geforderte Unterlassungserklärung nicht sofort abgegeben, sondern stattdessen eine Fristverlängerung beantragt werden. - Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, gilt es zu klären, ob die Kosten für einen etwaigen Rechtsstreit übernommen werden. - Forderungsüberprüfung
VerbraucherInnen sollten möglichst einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wählen. Dieser wird zunächst prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind. - Gedeckelte Abmahngebühren
Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind Schadenersatzforderungen und – davon abhängig – die Gebühren des gegnerischen Anwalts oft zu hoch. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, wie viele Musikstücke illegal zum Download angeboten oder heruntergeladen wurden. Bei Bagatellverstößen hat der Gesetzgeber vorgesehen, die gegnerischen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100 Euro zu begrenzen.
Runterladen ohne Reinfall
Mehr Tipps rund um den legalen Umgang mit Musik aus dem Netz gibt das – gemeinsam von der EU-Initiative klicksafe und der Verbraucherzentrale NRW herausgegebene – Faltblatt „Musik aus dem Netz: Runterladen ohne Reinfall“, das in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW kostenlos erhältlich ist.
Im Internet gibt es den Flyer als Download
Autorin / Autor: Verbraucherzentrale/ Redaktion - Stand: 20. Mai 2008