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Das Grundrechtequiz

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Wenn private Stellen, wie Zeitungsredaktionen oder Betreiber von Online-Foren eine Vorauswahl ihrer Beiträge treffen, ist das keine Zensur im Sinne des Grundgesetzes und verfassungsrechtlich unbedenklich. In Deutschland ist nur jene Zensur im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes verboten, die durch den Staat oder dem Staat zurechenbare Stellen vorgenommen wird. Der dazugehörige Artikel lautet: "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Damit ist allerdings die sogenannte "Vorzensur" gemeint, also die Kontrolle vor einer Veröffentlichung. Die "Nachzensur" ist aber ein Rechtsmittel, mit dem man nachträglich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn man gegen Gesetze verstößt und zum Beispiel Volksverhetzung, Holocaustleugnung und NS-Verherrlichung betreibt oder Symbole der NS-Herrschaft benutzt.

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