Richtig!

Das stimmt!

Der Gesetzestext in Absatz 2 lautet:

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Da diese Voraussetzung so gut wie nie gegeben ist - denn Deutschlands Außengrenzen liegen nicht am Mittelmeer und es gibt kaum Geflüchtete, die direkt mit dem Flugzeug einreisen - wird die Asylberechtigung nach Art. 16a GG entsprechend selten anerkannt. Die Anerkennungsquote lag nach dem Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zwischen 2009 und Mitte 2018 in jedem Jahr unter 2 %.

Nächste Frage: