Richtig!
Das Grundrechte-Quiz
Der Verlust eines oder mehrerer Grundrechte heißt juristisch "Grundrechtsverwirkung" und ist festgehalten in Artikel 18 des Grundgesetzes. Es ist aber noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vorgekommen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen hat, obwohl es schon öfter mal Anträge gab. Der aktuellste Fall ist der Vorschlag des ehemaligen CDU-Generalsekretärs Peter Tauber, der nach dem Mord an dem Politiker Walter Lübcke durch einen Rechtsextremisten gefordert hat, Verfassungsfeinden wichtige Grundrechte zu entziehen.
Im Wortlaut steht in Artikel 18:
"Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Es können also nur die oben genannten Grundrechte verwirkt werden. Das allgemeine Menschenrecht nach Artikel 1, die Würde des Menschen und die Religionsfreiheit nach Artkel 4 bleiben unantastbar.
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