In welchen Bundesländern ist Facebook zwischen LehrerInnen und SchülerInnen erlaubt/verboten?
16 Bundesländer – 16 Regelungen
Nachdem in 2013 einige Medienberichte („Dürfen Lehrer und Schüler Freunde sein?“) für Wirbel sorgten, ist es 2014 wieder ruhiger geworden. Doch von klaren Verhältnissen ist man weit entfernt. Mancherorts gibt es konsequente Verbote, andernorts gibt es Freigaben und vielerorts gibt es „prinzipiell ja, aber …”-Regelungen. Hinzu kommen Verbote für Schulen, eigene Facebook-Seiten zu betreiben. Und dann gibt es noch Spezialregelungen wie in Baden-Württemberg, wo Facebook im Unterricht nur genutzt werden darf, wenn es „pädagogisch wertvoll“ ist.
Die AutorInnen Jöran Muuß-Merholz und Tessa Mojehaben bei den 16 für Schule zuständigen Ministerien nachgefragt und die Antworten zusammengestellt.
*Baden-Württemberg*
Die Verwendung sozialer Netzwerke für die „dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist generell verboten. „Hierunter fällt jegliche dienstliche Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander.“ Gestattet ist die Nutzung lediglich dazu, die Funktionsweise, Vor-, Nachteile und Risiken „pädagogisch aufzuarbeiten“. (Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BW, Juli 2013)
*Bayern*
Bayrischen Staatsbeamten, darunter fallen auch Lehrkräfte, ist die private Nutzung von Sozialen Netzwerken gestattet. Der „Leitfaden für Beschäftigte der Staatsverwaltung zum Umgang mit Sozialen Medien“ soll für die Eigenheiten Sozialer Netzwerke sensibilisieren und empfiehlt Lehrkraften bei der privaten Kommunikation mit Schülern und Eltern ein verantwortungsvolles Handeln. „Von der unterrichtlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist […] abzusehen“, heißt es in der Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Medienbildung. (Informationen und Leitfaden des Bayrischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst | Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule, Stand: März 2013)
*Berlin*
In Berlin wird davon ausgegangen, „dass unsere Lehrer verantwortungsvoll mit sozialen Netzwerken im Rahmen beruflich bedingter Nutzung umgehen“. Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg verweist auf allgemeine Ratgeber zum Umgang mit sozialen Netzwerken. Beispielsweise auf den des Berliner Datenschutzbeauftragten, der sich generell an alle Berliner Bürger richtet (Ratgeber des Datenschutzbeauftragten). Der Berliner Datenschutzbeauftragte fordert mittlerweile ein Facebook-Verbot zwischen Lehrern und Schülern (news4teachers, 2.4.2014).
*Brandenburg*
Ähnlich wie Berlin geht das Potsdamer Bildungsministerium davon aus, dass Lehrer nicht nur online, sondern generell sensibel mit personenbezogenen Schülerdaten umgehen.
*Bremen*
Das Landesinstitut für Schule Bremen verbietet den Lehrkräften den Einsatz von Facebook nicht. In einem ausführlichen Leitfaden werden Vor- und Nachteile Sozialer Netze erläutert und Einsatzmöglichkeiten vorgestellt. Interessant ist insbesondere, dass Lehrkräften, die schnell Neues erproben, nahe gelegt wird, ihr Handeln mit Schülern in sozialen Netzwerken zu reflektieren, während auf der anderen Seite Kollegen/innen, die vorsichtig im Umgang mit neuen Medien sind, dazu angeregt werden diese kennenzulernen. (Der Leitfaden des LIS Bremen, Stand: August 2013)
*Hamburg*
Auch in Hamburg dürfen Lehrkräfte Facebook und Co. mit ihren SchülerInnen weiterhin nutzen. Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bietet LehrerInnen Fortbildungen an und hat den „Medienpass“ entwickelt, der Schülern und Lehrern die Tücken, aber auch die Vorteile von Sozialen Netzwerken und anderen Themen zum verantwortungsbewussten Handeln im Internet aufzeigt.
*Hessen*
Hessen verbietet seinen Lehrkräften die Nutzung von Facebook nicht, betont aber, dass Facebook als „Freizeitmedium“ nicht für den schulischen Einsatz geeignet ist und beruft sich auf das Beamtenrecht, das einen angemessenen Umgang mit persönlichen Daten vorsieht.
*Mecklenburg-Vorpommern*
Für Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit keine offiziellen Regelungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu finden.
*Niedersachsen*
Auch in Niedersachsen wird auf einen „eigenverantwortlichen und verantwortungsbewussten Umgang mit Facebook und Co.“ durch Lehrkräfte gesetzt. Explizite Regeln oder Verbote sind nicht geplant. Aber wie in allen Bundesländern gilt, dass personenbezogene Daten nicht öffentlich im Netz verfügbar sein dürfen. Das Kultusministerium arbeitet aktuell in Kooperation mit dem Landesdatenschutzbeauftragten an einer Empfehlung, wie mit Facebook im Zusammenhang mit Schule umgegangen werden sollte.
*Nordrhein-Westfalen*
Ein Verbot für die Nutzung von Sozialen Netzen für Lehrkräfte existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Im Handbuch „Social Media und Schule“ der Medienberatung NRW sind jedoch deutliche Hinweise zur Kommunikation über Facebook nachzulesen: Dort heißt es, dass es in Bezug auf die Nutzungsbestimmungen von Facebook, unverantwortlich ist Facebook zur Organisation von Unterrichtsprojekten oder dem Austausch von Daten zu nutzen. Für die private Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern wird auf die „professionelle Rolle“, in der die Lehrenden handeln, verwiesen. (Handbuch „Social Media und Schule“ der Medienberatung NRW, Stand: 2013)
*Rheinland-Pfalz*
Für Rheinland-Pfalz ist in umfangreichen Dokumenten dargelegt, warum die unterrichtliche Nutzung von Sozialen Netzwerken aus datenschutzrechtlichen Gründennicht zulässig ist und von Lehrer-Schüler-Freundschaften auf Facebook abzusehen ist. Für die private Nutzung wird an die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht der Lehrkräfte appeliert. Facebook-Schulseiten oder die Integration von Like-Buttons auf der Schulhomepage sind ebenfalls nicht zulässig.
*Saarland*
Im Saarland ist es Lehrkräften gestattet, Änderungen im Unterrichtsverlauf, Hausaufgaben, Termine und Ankündigungen über Soziale Netzwerke zu kommunizieren. Allerdings darf Schülern und Eltern keine Nachteil dadurch entstehen, dass sie diese Kanäle nicht zur Kommunikation nutzen möchten. Ebenso dürfen Facebook-Seiten nur eine Ergänzung zu traditionellen Kommunikationswegen sein. Für den privaten Austausch wird den Lehrkräften nahegelegt, eine professionelle pädagogische Distanz zu wahren. Es wird außerdem explizit empfohlen, Soziale Netzwerke zum Unterrichtsthema zu machen, um den kritischen und verantwortungsvollen Umgang hiermit zu erlernen. (Umgang mit sozialen Netzwerken – Rundschreiben an alle Schulen | Pressemitteilung zum Rundschreiben, März 2014)
*Sachsen*
Sachsen arbeitet bereits seit Mitte 2013 an einer Handreichung für den Umgangmit sozialen Medien an Schulen. Bisher hat die ressortübergreifende Abstimmung, laut Auskunft des sächsischen Staatministerium für Kultus, nicht stattgefunden.
*Sachsen-Anhalt*
In Sachsen-Anhalt ist der Kontakt von Schülern und Lehrern über Facebook erlaubt. Es soll jedoch kein Schüler dazu verpflichtet werden, einen Facebook-Account zu nutzen, um beispielsweise Unterrichtsmaterialien oder Vertretungspläne nutzen zu können. Offizielle Regelungen dazu, existieren bisher jedoch nicht.
*Schleswig-Holstein*
In Schleswig-Holstein ist schon seit Ende 2012 der dienstliche Austausch zwischen Schülern und Lehrern nicht zulässig. Außerdem sei auf Facebook-Seiten der Schule zu verzichten. Begründet wird dies mit den nach deutschem Recht nicht zulässigen Datenschutzbestimmungen und der Tatsache, dass weder Schüler noch Eltern benachteiligt werden dürfen, wenn sie Facebook nicht nutzen möchten. (Das offizielle Schreiben des Ministeriums an die Schulen, Stand: November 2012)
*Thüringen*
Die Nutzungsbedingungen für LehrerInnen in Thüringen werden durch das Thüringer Datenschutzrecht geregelt. Lehrkräften ist nicht gestattet, personenbezogene Daten über Soziale Netzwerke zu kommunizieren. Die private Kommunikation mit Schülern liegt in der privaten Verantwortung der Lehrkraft, unterliegt damit aber dem selben Datenschutzrecht. Innerhalb dieses Rahmens können auch Thüringer Schulen Soziale Netzwerke nutzen. (Das Thüringer Datenschutzgesetz, Stand: Januar 2012)
Die Debatte um Facebook-Nutzung und Facebook-Verbote wird sehr kontrovers geführt. Viele LehrerInnen nutzen das Netzwerk, um schnell und unkompliziert mit ihren SchülerInnen zu kommunizieren und finden ein Verbot von Social Media unpraktisch und unverhältnismäßig, da viele Jugendliche keine E-Mails mehr lesen würden, sondern nur im sozialen Internet unterwegs seien. Ein weiteres Argument ist auch, dass es fragwürdig sei, wie man SchülerInnen Medienkompetenz vermitteln soll, wenn die Nutzung untersagt wird. Die GegnerInnen berufen sich auf die deutschen und europäischen Datenschutzgesetze, die eine offizielle Nutzung von Social Media-Plattformen unmöglich machten. Stattdessen sollten die Lehrkräfte lieber auf "konventionellen Schriftverkehr" und "verschlüsselte E-Mails" zurückgreifen.
Autorin / Autor: CC-by-Lizenz, Autor: Tessa Moje und Jöran Muuß-Merholz für pb21.de. - Stand: 2. Juni 2014