Recht auf die dritte Option
Dass Menschen nicht entweder weiblich oder männlich sind, war rechtlich bisher nicht vorgesehen. Das Verfassungsgericht fordert in einer aktuellen Entscheidung nun eine Gesetzesänderung
Jeder Mensch hat ein Geschlecht, dieses muss aber nicht zwangsläufig weiblich oder männlich sein. Weil das derzeitige Recht aber nur diese beiden Möglichkeiten vorsieht, verstößt es gegen den Diskriminierungsgrundsatz, wie das Verfassungsgericht nun in einer aktuellen Entscheidung vom 10. November 2017 entschieden hat. Geklagt hatte eine intersexuelle Person, die beim Standesamt um die Berichtigung des bei der Geburt eingetragenen Geschlechts und stattdessen auf eine Eintragung von "inter/divers“ geklagt hatte. Die Klage wurde abgelehnt mit der Aussage, es müsse nach dem Personenstandsrecht entweder männlich oder weiblich als Geschlecht eingetragen werden oder es erfolge gar kein Eintrag beim Geschlecht.
*Positiver Eintrag muss möglich sein*
Der Fall gelangte vor das Verfassungsgericht. Dieses entschied, dass auch die geschlechtliche Identität von Menschen geschützt werden müsse, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Diese würden in ihren Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht sie dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Bis zum zum 31. Dezember 2018 muss der Gesetzgeber nun eine verfassungsgemäße Regelung herbeiführen.
*Kein Mensch begreift sich als geschlechtslos*
Bisher sah das 2013 eingeführte Personenstandsrecht vor, in unklaren Fällen gar keine Eintragung zu machen, was dazu führte, dass diese Menschen offiziell überhaupt kein Geschlecht haben. Bis 2013 war vorgesehen, dass die Eltern im Zweifelsfall bestimmen sollten, welches Geschlecht einem Kind zugeschrieben wird. Mit 18 hätten die Betroffenen dann selbst wählen können, ob sie als männlich oder weiblich eingetragen werden möchten. Als diese Regelung wegfiel, enstand stattdessen eine Lücke. Wer sich weder als männlich oder als weiblich begriff, konnte nur auf eine Eintragung verzichten. Weil Menschen sich aber nicht als geschlechtslos begreifen, wurde hierin eine Diskriminierung erkannt, mit der nun Schluss sein soll.
*Die dritte Option*
Der Gesetzgeber muss nun die Möglichkeit eines dritten Geschlechts ermöglichen. Da niemand gewzungen sei, dieses zu wählen, dürfte auch niemand etwas dagegen haben. Dabei soll aber die Möglichkeit erhalten bleiben, sich für das weibliche oder männliche Geschlecht zu entscheiden. Ein Anspruch auf personenstandsrechtliche Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht, urteilte das Gericht.
Es wird geschätzt, dass um die 80.000 Menschen in Deutschland intersexuell sind. Seit vielen Jahren kämpft die "Kampagne dritte Option" dafür, dass endlich anerkannt wird, dass es mehr gibt als nur Mann und Frau und Menschen, die inter- oder transsexuell sind ebenso ein Recht auf ein Geschlecht haben. Die Aktivist_innen der Kampagne freuen sich über die überfällige, "historische Entscheidung", die allerdings nur ein erster Schritt sein könne. Letzlich müsse es jetzt darum gehen, die Situation der Betroffenen zu verbessern - nicht nur auf dem Papier.
Quelle:
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Autorin / Autor: Redaktion / Pressemitteilung - Stand: 9. November 2017