Richtig!

Das Grundrechtequiz

Artikel 13 verteidigt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Im Wortlaut steht dort unter anderem:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

1998 wurde der folgende Absatz des Artikel 13 GG nach heftigen Diskussionen ("großer Lauschangriff") dahingehend geändert, dass Wohnungen zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten auch mittels technischer Abhörgeräte (z.B. Wanzen) überwacht werden dürfen: 

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

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